Wegfallen der §§71-72 GEG – was haben diese konkret ausgesagt
Die Regelungen der §§ 71 bis 72 GEG galten grundsätzlich für alle Gebäude, sowohl für Wohn- als auch für Gewerbeimmobilien. Einzelne Vorschriften bezogen sich jedoch auf bestimmte Gebäudearten: Die Pflicht zur Gebäudeautomation nach § 71a betraf Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder Klimaleistung von mehr als 290 Kilowatt, die Übergangsregelung für Hallenheizungen nach § 71m bezog sich auf Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als vier Metern. Die Mieterschutzregelung nach § 71o galt für vermietete Wohnungen sowie entsprechend für sonstige entgeltliche Nutzungsüberlassungen.
Bei Neubauten und Bestandsgebäuden bestand folgender Unterschied: Neubauten in einem Neubaugebiet mussten die 65-Prozent-Pflicht ohne Übergangsfrist erfüllen. Für Bestandsgebäude galten beim Heizungstausch gestaffelte Übergangsfristen, gestaffelt nach Gemeindegröße: In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern galt die Pflicht ab dem 1. November 2026, in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern ab dem 1. Juli 2028. Diese Fristen konnten sich verkürzen, sobald im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung ein Gebiet als Wärme- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen wurde.
Innerhalb der Neubauten war zudem die Lage maßgeblich: Für Neubauten in Gebieten mit Bebauungsplan galt die Pflicht unmittelbar. Neubauten, die Baulücken innerhalb bestehender Bebauung schlossen (auf Grundlage von § 34 oder § 35 Baugesetzbuch), wurden dagegen wie Bestandsgebäude behandelt und unterlagen denselben Übergangsfristen.
Neueste Kommentare