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Provisionsteilung bei Zweifamilienhäusern?

 

  • 656c BGB – Halbteilungsgrundsatz: Bei einem Einfamilienhaus muss die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer geteilt werden. Bei einem Zweifamilienhaus kann die Maklerprovision nur vom Käufer getragen werden.
  • BGH, Urteil vom 16. Juli 2026, Az. I ZR 111/25 – der Fall: Makler bot ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus an. In diesem Verkaufsfall war eine Käuferprovision in Höhe von 6,55 % vereinbart. Der Verkäufer hatte keine Provision zu zahlen.
  • Im konkreten Fall umfasste das Zweifamilienhaus zwei vollwertige Wohnungen, die jeweils an unterschiedliche Parteien vermietet waren. Erst nach Abschluss des Kaufvertrages teilte der Käufer mit, dass er das Zweifamilienhaus künftig als Einfamilienhaus selbst nutzen würde.
  • Entscheidung des BGH:

Für die Anwendung des § 656c BGB muss die Nutzungsabsicht des Zweifamilienhauses als Einfamilienhaus für den Makler bereits bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar gewesen sein oder es muss ihm mitgeteilt worden sein. Dann muss die Maklercourtage zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden.

  • Fazit:

Im konkreten Fall konnte der Käufer nicht nachträglich drauf bestehen, dass die Maklercourtage wie bei einem Einfamilienhaus zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird. Der Käufer musste die volle Käuferprovision zahlen. Eine nachträgliche Provisionsaufteilung konnte nicht bewirkt werden.