Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird im § 558 BGB geregelt. Der Paragraf regelt, dass Vermieter die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben dürfen. Diese Vergleichsmiete beschreibt das Mietniveau, das für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in derselben Gemeinde üblich ist. Grundlage sind in der Regel aktuelle Mietspiegel, Gutachten oder Angaben zu vergleichbaren Wohnungen. Damit sollen Mieten an die Marktentwicklung angepasst werden, ohne den Mieter übermäßig zu belasten. Wichtig ist: Eine Erhöhung darf frühestens zwölf Monate nach der letzten Anpassung verlangt werden, wirksam wird sie nach 15 Monaten. Außerdem gibt es eine sogenannte Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen, in einigen Regionen sogar nur um 15 Prozent.
Wer mehr wissen möchte kann den § 558 BGB einfach übers Internet aufrufen.
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