Heizungen in Bestandsgebäuden:
Bestehende Heizungen in Gebäuden (basierend auf Gas, Öl, Kohle) können grundsätzlich bis 2045 weiter betrieben und ggfs. repariert werden.
Sollte die Heizungsanlage kein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer im Alter von 30 Jahren. Ausgenommen von dieser Regelung sind Selbstnutzer im Ein- oder Zweifamilienhaus.
In Bestandsgebäuden können Gas- und Ölheizungen auch nach dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, müssen dann aber ab 2029 stufenweise auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt werden.
Der dann verpflichtende Mindestanteil im Brennstoff an Biomasse oder Wasserstoff beträgt zunächst 15 Prozent und steigt sukzessive bis 1. Januar 2045 auf 100 Prozent.
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