Grundsteuerwert: Wenn vom Finanzamt auf Basis pauschaler Bewertungsmethoden ermittelte Grundsteuerwert mindestens 40 % den Verkehrswert übersteigt, dann kann der Steuerpflichtige die Aussetzung der Vollziehung es Wertbescheids beantragen. In dem Zusammenhang ist dann der tatsächlich niedrigere Immobilienwert anhand eines Verkehrswertgutachtens nachzuweisen Den Steuerpflichtigen trifft somit die Nachweislast, zu beweisen, dass das Übermaßverbot verletzt ist. Ist der nachgewiesene Verkehrswert weniger als vorgenannte Überschreitung, dann bleibt die vom Finanzamt festgesetzte Steuer bestehen.
Vgl. Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlasse v. 24.6.2024 – S 3017
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