Wissenswertes zum Thema Heizung aus dem Gebäudeenergiegesetz
GEG § 72 Abs. 1 bis 3
Neubau in einem Bestandsgebiet
Wird ein neues Haus ein einem bestehendem Wohngebiet (kein Neubebaugebiet) errichtet, so handelt es sich um sogenannte Lückenbebauung. Bei diesen Lückenfüller-Neubauten gelten nicht die strengen Anforderungen, dass die Heizung mit min. 65 %-Anteil erneuerbare Energien betrieben werden muss.
Zu prüfen ist, ob bereits eine Wärmeleitplanung der Gemeinde vorliegt und ggf. eine Anschlusspflicht für das neu zu errichtete Gebäude vorliegt.
Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern haben die Pflicht, bis Juli 2028 eine Planung für ein Wärmenetz aufzustellen.
Bei Gemeinden > 100.000 Einwohner soll die Wärmenetzplanung etwas früher, bereits Juli 2026, vorliegen.
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