Wissenswertes zum Thema Heizung aus dem Gebäudeenergiegesetz
GEG § 47 / § 69 / § 72 / § 48
Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude
Bei der Immobilienbewertung von Altbauten (gebrauchten Immobilien) sind Wertminderungen vorzunehmen, sofern die nachfolgenden Nachrüstpflichten gem. GEG noch nicht durchgeführt wurden:
a)Dämmung der obersten Geschossdecke alternativ Dämmung der Dachflächen.
b)Dämmung der zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen
c)Erneuerung von Öl- und Gasheizungen, die vor 1991 eingebaut wurden. Hiervon ausgenommen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, sehr kleine Anlagen mit < 4 Kilowatt oder sehr große Anlagen > 400 Kilowatt.
d)Einhaltung der 10 %-Grenze bei Erneuerung von Außenbauteilen. Werden an einer Außenbauteilgruppe (z.B. Fenster, Fassade…) mehr als 10 % erneuert, so ist das gesamte Außenbauteil energetisch zu erneuern.
Firmen, die Angebote für energetische Maßnahmen abgeben haben schriftlich darauf hinzuweisen, dass ein Beratungsgespräch stattfinden soll.
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