Erfahrungen & Bewertungen zu Nordbewertung Sachverständigenbüro für Immobilien

Wissenswertes zum Thema Heizung aus dem Gebäudeenergiegesetz

GEG § 47 / § 69 /  § 72 / § 48

Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude

Bei der Immobilienbewertung von Altbauten (gebrauchten Immobilien) sind Wertminderungen vorzunehmen, sofern die nachfolgenden Nachrüstpflichten gem. GEG noch nicht durchgeführt wurden:

a)Dämmung der obersten Geschossdecke alternativ Dämmung der Dachflächen.

b)Dämmung der zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen   

c)Erneuerung von Öl- und Gasheizungen, die vor 1991 eingebaut wurden. Hiervon ausgenommen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, sehr kleine Anlagen mit < 4 Kilowatt oder sehr große Anlagen > 400 Kilowatt.

d)Einhaltung der 10 %-Grenze bei Erneuerung von Außenbauteilen. Werden an einer Außenbauteilgruppe (z.B. Fenster, Fassade…) mehr als 10 % erneuert, so ist das gesamte Außenbauteil energetisch zu erneuern.

Firmen, die Angebote für energetische Maßnahmen abgeben haben schriftlich darauf hinzuweisen, dass ein Beratungsgespräch stattfinden soll.