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Wissenswertes zum Thema Heizung aus dem Gebäudeenergiegesetz

GEG § 72 Abs. 1 bis 3

 

Einbau einer neuen Öl- oder Gasheizung

in Bestandsgebäuden können alte Öl- und Gasheizungen , die nicht älter als 30 Jahre alt sind, grundsätzlich noch bis Ende 2044 wiederkehrend repariert und betrieben werden, wenn es sich um Brennwerttechnik oder Niedertemperaturkessel handelt.

Ist die alte Heizungsanlage nicht mehr reparaturfähig und soll durch eine neue Öl- oder Gasheizung ersetzt werden, ist zu beachten, dass auch die neuen Öl- und Gasheizungen nur noch bis längstens Ende 2044 betrieben werden dürfen.

Die neu eingebauten Öl- und Gasheizungen müssen schrittweise einen Mindestanteil an Erneuerbare Energien (EE) erfüllen:

15 % ab 2029    (somit in 5 Jahren)

30 % ab 2035   

60 % ab 2040

Hinweis:

Nur für Neubauten in „Neubaugebieten“ gilt, dass eine Heizung mit min 65 % Anteil erneuerbarer Energie (EE) betrieben wird.

Die 65 % EE-Anforderung gilt nicht für Neubauten in Bestandsgebieten (sog. „Lückenfüller“).