Wissenswertes zum Thema Heizung aus dem Gebäudeenergiegesetz
GEG § 72 Abs. 1 bis 3
Alte Öl- und Gasheizungen
in Bestandsgebäuden können grundsätzlich bis Ende 2044 wiederkehrend repariert und weiter betrieben werden.
Aber:
Heizungen, die vor dem 1.1.1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden.
Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, dürfen weiter betrieben werden, wenn es sich
1.um einen Niederwert-Kessel oder um einen Brennwert-Kessel
2.um eine besonders kleine oder besonders große Anlage handelt (< 4 Kw oder > 400 kw Nennleistung)
Ob Ihre Heizung einer dieser Heizungsarten entspricht, klären Sie bitte mit einem Fachbetrieb.
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