Erfahrungen & Bewertungen zu Nordbewertung Sachverständigenbüro für Immobilien

Wissenswertes zum Thema Heizung aus dem Gebäudeenergiegesetz

GEG § 72 Abs. 1 bis 3

 

Alte Öl- und Gasheizungen

in Bestandsgebäuden können grundsätzlich bis Ende 2044 wiederkehrend repariert und weiter betrieben werden.

Aber: 

Heizungen, die vor dem 1.1.1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden.

Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, dürfen weiter betrieben werden, wenn es sich

1.um einen Niederwert-Kessel oder um einen Brennwert-Kessel

2.um eine besonders kleine oder besonders große Anlage handelt (< 4 Kw oder > 400 kw Nennleistung)

Ob Ihre Heizung einer dieser Heizungsarten entspricht, klären Sie bitte mit einem Fachbetrieb.