Ferienimmobilien: Was ist zu beachten? Wissenswertes erfahren Sie im Beitrag von Großmann & Berger….
• Bei einer baurechtlich definierten „Ferienimmobilie“ sind Sie i.d.R. verpflichtet, die Immobilie ausschließlich für die Ferienvermietung zu nutzen. Die Eigennutzung ist stark eingeschränkt. Eine dauerhafte Eigennutzung (Zweitwohnsitz) oder eine langfristige Vermietung sind i.d.R. ausgeschlossen.
• Bei einer „Eigentumswohnung“ in einem Feriengebiet, die baurechtlich keine Ferienimmobilie darstellt, sind Sie in der Nutzung freier: Zweitwohnsitz, Altersruhewohnsitz, Eigennutzung und Dauervermietung sind zulässig. Steuerlich haben Sie i.d.R. keine Einkünfte und keine Ausgaben (außer Zweitwohnsitzsteuer).
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